AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB) DER IWG ING. W. GARHÖFER GES.M.B.H.
(STAND DEZEMBER 2022)

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) werden allen unseren Verträgen über Waren, Lieferungen und sonstigen Leistungen der IWG Ing. W. Garhöfer Ges.m.b.H. (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im nachfolgenden auch „Käufer“ genannt) gelten nur nach schriftlicher und ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers und sodann beschränkt auf das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch auch für Folgegeschäfte. Folglich stellen insbesondere Vertragserfüllungshandlungen des Verkäufers keine Zustimmung dar.

2. Angebote und Preise

Sämtliche Angebote von uns sind unverbindlich. Sollte der Käufer etwaige Änderungen der Bestellung wünschen, wird unsererseits ein neues Angebot gelegt. Sämtliche technischen Unterlagen, die bei Angebotslegung übermittelt werden, verbleiben in unserem geistigen Eigentum und dürfen nicht ohne unsere Zustimmung auf irgendeiner Art und Weise verwendet oder verwertet werden (siehe auch Punkt 7). Unsere Preise sind freibleibend.
Die Preise für Edelmetalle sind die jeweiligen Tageskurse zum Zeitpunkt unserer Angebotslegung und werden zum Tageskurs am Tag der Bestellung bei der Bestellung fixiert und mit einer Auftragsbestätigung bestätigt. Wir behalten uns daher vor, die jeweils gültigen Tageskurse der Edelmetalle zum Zeitpunkt der Bestellung in Rechnung zu stellen.
Die Preise für Chemikalien werden gemäß der jeweils aktualisierten Preisliste angeboten.
Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart – exklusive Umsatzsteuer.

3. Vertragsabschluss

Ein Vertrag mit dem Käufer kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Alle schriftlichen oder mündlichen Angebote werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Nebenabreden und Änderungen des Angebotes oder der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Warenkennzeichnung, Gebrauchsanweisung

Warenkennzeichnung: Eine Veränderung unserer Warenbezeichnung und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sonderzeichen handelt, ist unzulässig.
Gebrauchsanweisung: Unsere Gebrauchsanweisungen dienen nicht nur der Information, sondern sind verbindlich und sollen den Käufer vor Gefahren und Schäden schützen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtbefolgung unserer Gebrauchsanweisungen übernehmen wir keine Haftung und gelten unsere Haftungsausschlussbestimmungen in Punkt 8.

5. Lieferung und Gefahrübergang, Spedition, INCOTERMS

Es gelten die nachfolgenden Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder schriftlichem Angebot vereinbart wird: Die für unsere Lieferung angegebenen Termine und Fristen sind unverbindlich. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug oder etwaigen Fristüberschreitungen sowie Pönalezahlungen (Konventionalstrafen) wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Lieferungen erfolgen durch einen von uns beauftragten Spediteur, Frachtführer oder einen für den Versand bestimmte Person, sofern wir nicht die Lieferung selbst übernehmen. Wir haften nicht für die Lieferung durch einen Spediteur, Frachtführer oder einen für den Versand bestimmte Person. Versandart und Versandweg wählen wir nach bestem Ermessen. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder unserem schriftlichen Angebot vereinbart wird. Die Qualität und die Quantität der Lieferung entsprechen unserer Auftragsbestätigung.
Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder das Zwischenlager verlässt bzw. dem Käufer – bei Abholung – versandbereit zur Verfügung gestellt wird. Der Käufer haftet für die Befahrbarkeit der Anlieferstelle und für den vereinbarten Abnahmezeitpunkt. Aufbewahrungs- bzw. Verwahrungsmaßnahmen und damit einhergehende Kosten, die notwendig werden, aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Käufers.
Wir haften nicht für höhere Gewalt: Wenn wir durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Streik, Feuer, Naturkatastrophen, behördliche Verfügungen, Betriebsstörungen – wie z.B. Energie- oder Rohstoffmangel – an der Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert werden, so werden wir von diesen Verpflichtungen frei. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über, sofern nicht die Beförderung durch uns selbst übernommen wurde. Bei Lieferung durch einen Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Versendung bestimmte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstiger zur Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung durch den Käufer hat (i) bei Edelmetallen unverzüglich, aber nicht länger als innerhalb von vier Tagen und (ii) bei sonstigen Chemikalien innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Die Zahlung gilt als erfolgt bei Einlangen der Rechnungssumme auf das angegebene Konto des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne vorherige Ankündigung Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen. Bei erforderlicher Mahnung behalten wir uns vor EUR 10,– an Mahnspesen pro Mahnung zu verrechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit etwaigen Forderungen aufzurechnen und/oder Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des für die Ware vereinbarten Kaufpreises samt allen Nebenverbindlichkeiten (z.B. Zinsen, Kosten) bleibt die Ware unser Eigentum. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen, muss uns aber darüber informieren und uns die Forderung im Ausmaß des geschuldeten Kaufpreises abtreten. Er darf die Ware jedoch vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weder einem Dritten verpfänden, sicherungsübereignen oder auf sonstige Weise zugunsten eines Dritten belasten.

8. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung

Wir erbringen unsere Leistung nach den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik. Unsere Waren werden mit einer Gebrauchsanweisung geliefert und verweisen wir auf die dort jeweils angeführte Anweisungen für die Behandlung und Verwendung der Waren. Für die unsachgemäße Behandlung insbesondere der gelieferten Chemikalien und für die Zuwiderhandlung unserer Gebrauchsanweisungen übernehmen wir keine Haftung. Wir haften nicht für unsere Waren, die naturgemäß bestimmte chemische Eigenschaften aufweisen, die bei unsachgemäßer Behandlung zu Schäden und Verletzungen führen können. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Mangel durch uns zumindest grob fahrlässig verschuldet und verursacht wurde. Allfällige Mängelrügen hinsichtlich offener Mängel muss der Käufer unverzüglich aber spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt/Empfang der Ware schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels per Fax oder Email bei uns geltend machen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung wie vorhin anzuzeigen. Die Rechtzeitigkeit erfolgt, wenn die Meldung innerhalb der Frist bei uns eingelangt ist. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und angenommen. Soweit nichts anderes vereinbart, beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl zunächst auf Verbesserung und Austausch der allfälligen mangelhaften Ware. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel nicht geringfügig ist, oder Preisminderung verlangen. Wir übernehmen keine weitergehende Haftung für Sach- oder Vermögensschaden des Käufers oder seiner Kunden. Wir haften ebenfalls nicht für Folgeschäden und für Mängelfolgeschäden, die sich aus der unsachgemäßen Benutzung oder Verwendung unserer Waren ergeben können. Der Käufer haftet für die Eignungsprüfung der von uns angelieferten Waren für seine Vorhaben, Benutzung und Verwendung. Der Käufer ist nicht berechtigt, aufgrund der Geltendmachung eines allfälligen Anspruches die Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten (siehe auch Punkt 7). Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Wir haften nur für Personenschäden, grobes Verschulden und Vorsatz. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist durch den Käufer zu beweisen.

9. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationaler und internationaler Kollisionsnormen. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders geregelt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder in Zusammenhang mit uns geschlossenen Kaufverträgen ergebende Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

ALLGEMEINE UMARBEITUNGSBEDINGUNGEN DER IWG ING. W. GARHÖFER GES.M.B.H. (STAND DEZEMBER 2022)

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Umarbeitungsbedingungen („AUB“) werden allen Umarbeitungsleistungen und -lieferungen der IWG Ing. W. Garhöfer Ges.m.b.H. (im Folgenden „Auftragnehmer“, oder „wir“ genannt) zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im nachfolgenden auch „Auftraggeber“ genannt) gelten nur nach schriftlicher und ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und sodann beschränkt auf das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch auch für Folgegeschäfte. Folglich stellen insbesondere Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers keine Zustimmung dar.

2. Angebote und Preise

Sämtliche Angebote von uns sind unverbindlich. Sollte der Auftraggeber etwaige Änderungen der Bestellung wünschen, wird unsererseits ein neues Angebot gelegt. Sämtliche technischen Unterlagen, die bei Angebotslegung übermittelt werden, verbleiben in unserem geistigen Eigentum und dürfen nicht ohne unsere Zustimmung auf irgendeiner Art und Weise verwendet oder verwertet werden (siehe auch Punkt 6). Die Preise in unserem Angebot beziehen sich auf das im Angebot angeführte Mengenmaß. Die umzuarbeitende Menge/Quantität an Edelmetallen kann erst nach der Rückgewinnung bzw. Scheidung verbindlich bestimmt werden. Die zur Eruierung der Menge des Edelmetalls notwendigen Analyse- und Behandlungskosten werden in unserem Angebot bekanntgegeben. Nach der Bestimmung der Menge wird der Preis für das zurückgewonnen Edelmetall samt Nebenkosten laut Angebot in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, zusätzliche Kosten für Aufwendungen, die sich aufgrund der besonderen Beschaffenheit des umzuarbeitenden Edelmetalls ergeben können, in Rechnung zu stellen. Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart – exklusive Umsatzsteuer.

3. Vertragsabschluss

Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Alle schriftlichen oder mündlichen Angebote werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Nebenabreden und Änderungen des Angebotes oder der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Entgegennahme des angelieferten Materials

Edelmetalle: Wir nehmen nur schadensfreie Materialien und Materialien frei von schädlichen, gefährlichen, radioaktiven und/oder störenden Bestandteilen zur Umarbeitung entgegen. Sollten solche störenden Bestandteile erst nach Entgegennahme und bei Umarbeitung aufgedeckt werden, gelten diese als verdeckte Mängel und können wir die angelieferten Materialien zurückweisen.
Haftung für das Umarbeitungsmaterial:
Für schuldhaft unsachgemäße Behandlung oder Lagerung haften wir nur nach Punkt 7. Wir haften nicht für den Untergang des Materials bei höherer Gewalt: Wenn wir durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Streik, Feuer, Naturkatastrophen, behördliche Verfügungen, Betriebsstörungen – wie z.B. Energie- oder Rohstoffmangel – an der Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert werden, so werden wir von diesen Verpflichtungen frei. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden im Zusammenhang mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.

5. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung durch den Auftraggeber hat bei der Umarbeitung von Metallen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Die Zahlung gilt als erfolgt bei Einlangen der Rechnungssumme auf das angegebene Konto des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne vorherige Ankündigung Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen. Bei erforderlicher Mahnung behalten wir uns vor EUR 10,– an Mahnspesen pro Mahnung zu verrechnen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit etwaigen Forderungen aufzurechnen und/oder Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6. Eigentumsrechte

Der Auftraggeber ist bis zur Umarbeitung des Materials Eigentümer an den angelieferten Materialien. Mit der Ver-, Auf- und Umarbeitung bzw. Vermischung mit anderen Materialien werden wir zumindest Miteigentümer. Wir behalten uns allerdings das Recht vor, bis zur vollständigen Bezahlung des Auftragspreises Miteigentümer an umgearbeiteten Materialien zu bleiben bzw. zumindest als Besitzer der umgearbeiteten Materialien diese zurückzubehalten.

7. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung

Wir garantieren keinen bestimmten Erfolg der Umarbeitung. Wir übernehmen keine weitergehende Haftung für Sach- oder Vermögensschaden des Auftraggebers oder seiner Kunden. Wir haften ebenfalls nicht für den Untergang vom angelieferten Material, die Beschädigung oder anderweitig auftretende Störung an den Edelmetallen bei der Zurückgewinnung bzw. der Umarbeitung des angelieferten Materials. Wir haften nicht für eine bestimmte Quantität und/oder Qualität und garantieren keine Quantität an Edelmetallen nach der Zurückgewinnung von angelieferten Materialen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, aufgrund der Geltendmachung eines allfälligen Anspruches die Zahlung des Auftragspreises zurückzuhalten. Wir haften nur für Personenschäden, grobes Verschulden und Vorsatz. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist durch den Auftraggeber zu beweisen.

8. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationaler und internationaler Kollisionsnormen. Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders geregelt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder in Zusammenhang mit uns geschlossenen Umarbeitungsverträgen ergebende Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.